AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen Projektleiter.IT
Stand 2023-12-01
A) Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
- Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnliche geschäftlichen Kontakten von Projektleiter.IT (nachstehend „wir“, „uns“ oder Auftragnehmer), vertreten durch Dejan Djokic, mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Rechtsgeschäftemit ihrem Vertragspartner (nachstehend „Auftraggeber“).
- Gegenstand des Vertrages kann insbesondere sein:
2.1. Projektleitung
2.2. Entwicklung und Implementierung von Softwarelösungen
2.3. Beratung und Unterstützung im IT- Bereich
2.4. Wartung und Support
2.5. Handel mit Hard- und Software
2.6. Einweisungen und Schulungen (im folgenden auch Trainings)
2.7. Hosting von Qualifikationsprofilen und Projektangeboten (Bedingungen siehe B2) - Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder uns ungünstige ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.
- Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder - ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
- Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Auftraggeber jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.
B) Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Annahmen, Nachtragsangebote
- Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, sind unsere Angebote freibleibend. Preisangaben zu den Produkten anderer Hersteller basieren auf den derzeitigen Preislisten und Modellmerkmalen der Hersteller; Änderungen aufgrund von Änderungen seitens der Hersteller (wie Modellwechsel, BIOS-Updates, Preisänderungen etc.) bleiben vorbehalten.
- Angebote des Auftraggebers sind angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben, z.B. durch Auftragsbestätigung oder Vorauszahlungsrechnung, oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.
- An allen dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die darin enthaltenen Informationen und Daten geheim zu halten. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Wir sind berechtigt, Unterlagen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung wird von einer Beendigung des Vertrages nicht berührt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, unser Angebot sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen wir als solche bezeichnete Annahmen getroffen haben, die wir unserer Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt haben. Treffen derartige Annahmen nicht zu, wird uns der Auftraggeber davon unterrichten, damit wir das Angebot korrigieren können.
- Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
- Wird im Auftrag des Auftraggebers ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten entsprechend Zeitaufwand vom Auftraggeber zu erstatten.
B2) Veröffentlichung von Qualifikationsprofilen und Projektangeboten auf unserer Website
- Wir bieten Dienstleistern, Freiberuflern an auf unserer Website ihre Qualifikationsprofile zu veröffentlichen. Dieses Angebot ist vorerst kostenfrei. Wir behalten uns vor dieses Angebot in der Zukunft in ein kostenpflichtiges Angebot zu ändern. In diesem Fall werden wir das frühzeitig ankündigen.
- Die Inhalte der Qualifikationsprofile müssen sich an die gültigen Gesetzte halten. Wir können die Inhalte der Profile nicht auf Korrektheit prüfen. Für die Inhalte dieser Profile sind die jeweiligen Anbieter verantwortlich. Die Profile können Links auf externe Inhalte enthalten, für die wir keinerlei Verantwortung oder Haftung übernehmen.
- Wir behalten uns vor die Veröffentlichung von Qualifikationsprofilen aus anderen Gründen zu verweigern.
- Wie bieten Auftraggebern an ihre Projektangebote auf unserer Website zu veröffentlichen. Die Inhalte der Projektangebote müssen sich an die gültigen Gesetzte halten. Wir können die Inhalte der Projektangebote nicht auf Korrektheit prüfen. Für die Inhalte dieser Profile sind die jeweiligen Anbieter verantwortlich. Die Angebote können Links auf externe Inhalte enthalten, für die wir keinerlei Verantwortung oder Haftung übernehmen.
- Wir behalten uns vor die Veröffentlichung von Projektangeboten aus anderen Gründen zu verweigern.
C) Beschaffenheit von Leistungen
- Wir führen die vereinbarten Leistungen durch eigene Mitarbeiter und qualifizierte Consultants durch, die mit der Funktionsweise der angebotenen Hard- und Software vertraut sind und zu Effizienzverbesserung in der Hard- und Software beraten können.
- Unsere Leistungen sind ausschließlich für die Nutzung durch Auftraggeber bestimmt. Beabsichtigt der Auftraggeber, die von uns erworbenen Leistungen einem Verbraucher, Unternehmer oder Wiederverkäufer zu überlassen, der seinerseits Verbraucher oder Unternehmer mit derartigen Leistungen beliefert, so hat er uns darauf vorab hinzuweisen.
- Technische Datenblätter, die von uns oder dem Hersteller herausgegeben werden, bilden einen Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung. Andere öffentliche Äußerungen gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie im Vertrag vereinbart worden sind.
- Wir behalten uns bis zur Leistungserbringung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
- Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Leistung oder Ware enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Garantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben. Leistet ein dritter Hersteller eines Produktes eine Garantie, wird diese an den Auftraggeber weitergegeben; der Umfang der gegebenenfalls erteilten Herstellergarantie ergibt sich aus den Garantiebedingungen des dritten Herstellers.
- Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Auftraggebers erstellt oder verändert so sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Auftraggeber stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Auftraggeber verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.
D) Ergänzende Bestimmungen zur Beschaffenheit von Software
- Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
- Software wird, wenn nichts anderes vereinbart wird, in einer für das Betriebssystem Microsoft Windows oder Linux (aktuelle Versionen) geeigneten Fassung geliefert.
- Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefern wir dem Auftraggeber die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Auftraggeber schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentation. Im Übrigen wird die Dokumentation als Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert. Wünscht der Auftraggeber eine weitergehende schriftliche Dokumentation, so kann er uns dies vor Vertragsschluss mitteilen. Wir werden ihm dann ein Angebot über eine solche Dokumentation erteilen.
- Ist Software zu liefern, so sind wir verpflichtet, den Objektcode in digitaler Form zu übergeben. Dies kann durch die Bereitstellung zum Download, versand per E-Mail oder durch übertragung auf die IT-Systeme des Auftraggebers erfolgen. Soweit nicht abweichend vereinbart, besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
- Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Auftraggeber dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind.
- Soweit Soft- und/oder Hardware von uns geliefert wird, hat der Auftraggeber eine geeignete Hard- und Softwareumgebung insoweit sicherzustellen, als eigene oder von Dritten erworbene Hard- oder Software von uns anzubinden ist.
- Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, wird von uns weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Sache des Auftraggebers.
- Während Testbetrieben und während der Installation wird der Auftraggeber die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.
E) Nutzungsrechte
- Alle gewerblichen Schutzrechte wie Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, Schulungsunterlagen, etc.) stehen allein uns bzw. unseren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält Nutzungsrechte an schutzrechtfähigen Materialien nur soweit ausdrücklich eingeräumt.
- Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über. Soweit vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind diese jederzeit widerruflich.
- Bei Standardsoftware und sonstigem urheberrechtlich geschützten Material gelten die Nutzungsbedingungen des Herstellers (bzw. soweit wir der Hersteller sind, von uns). Dem Auftraggeber werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen der Hersteller oder zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Nutzungsbedingungen, etwas anderes ergibt, gelten für Standartsoftware sowie für Individualsoftware die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.
- Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software ausschließlich zum internen Gebrauch, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben.
- Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Auftraggeber nicht die Befugnis, Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verändern oder zu bearbeiten.
- Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
- Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass gemäß den Nutzungsbedingungen des Herstellers für die Software kein ausdrückliches Verbot enthalten ist und dass sämtliche Copyright - und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
- Quellcodes werden nur auf Basis von Sondervereinbarungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Hinterlegung von Individualprogrammen bei einem Treuhänder bedarf ebenfalls einer gesonderten Vereinbarung.
- Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Auftraggebers gegen die vorstehenden Bestimmungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, die im Einzelfall von uns gemäß § 315 BGB festgesetzt wird und deren Höhe durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.
F) Vertragsdurchführung und Mitwirkung des Auftraggebers
- Um die Vertragserfüllung durch uns zu gewährleisten, verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, in eigener Verantwortung alle erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, um die ordnungsgemäße Leistungserfüllung durch uns zu ermöglichen. Der Auftraggeber stellt uns diejenigen Daten, Informationen und Einrichtungen zur Verfügung, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung unserer Leistung nötig sind. Der Auftraggeber stellt sicher, dass eine zeitnahe Datensicherung vorgenommen wurde, bevor wir Arbeiten an einem System des Auftraggebers aufnehmen.
- Wir sind berechtigt, die Durchführung der Dienstleistungen abzulehnen, sofern wesentliche Gründe vorliegen. Ein wesentlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach unserer Einschätzung die erfolgreiche Durchführung der Trainings bzw. des Projekts gefährdet ist.
- Sollte sich im Falle der Entwicklung von Softwarelösungen im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, sind wir verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, können wir die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
- Sind wir mit der Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme beauftragt, ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten rechtzeitig in ausreichendem Ausmaß, während der Normalarbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
- Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die wir aufgrund der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeiten bzw. dem Auftraggeber zur Verfügung stellen. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche des Auftraggebers können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
- Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard)-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
- Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Trainings werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
- Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Auftraggeber die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und uns bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Auftraggebers einzustellen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, an Hard- oder Software festgestellte Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen.
- Nimmt uns der Auftraggeber auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), so hat uns der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten.
- Bei Ausfall des Systems durch einen von uns zu vertretenden Fehler stellen wir die Daten in dem vor dem Ausfall vom Auftraggeber zuletzt durchgeführten Stand der Datensicherung wieder her. Die entsprechenden Daten stellt der Auftraggeber in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.
- Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstand es in Anspruch genommen, so hat er uns hierüber unverzüglich zu informieren.
G) Leistungsverzug, Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse, Annahmeverzug
- Sämtliche Termine und Fristen für die Erbringung von Leistungen durch uns sind nur verbindlich, wenn sie von uns als verbindlich bezeichnet worden sind.
- Auch wenn für die Lieferung oder Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Lieferung oder Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Lieferung oder Leistung bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, geraten wir ausschließlich durch Mahnung des Auftraggebers in Verzug.
- Da wir Hardware und Standardsoftware bei Lieferanten beziehen, können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn wir trotz deckungsgleicher Bestellungen selbst nicht rechtzeitig oder richtig beliefert werden.
- Von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelhafte oder fehlende Selbstbelieferung (s. Ziff. 3), Fehler in den verwendeten Basismodulen anderer Hersteller (z. B. Fehler in Microsoft Softwareprodukten), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Auftraggebers. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.
- Eine Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine Änderung der Lieferung oder Leistung verhandeln oder wir ein Nachtragsangebot unterbreiten, nachdem sich Annahmen in unserem Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
- Im Falle von Softwarelösungen können die angestrebten Erfüllungstermine nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von uns angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Buchstabe F Ziffer 5, vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von uns nicht zu vertreten und können nicht zu unserem Verzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
- Nimmt der Auftraggeber Ware nicht fristgemäß ab oder ruft er sonstige Leistungen nicht fristgerecht ab oder gerät er in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, anderweitig über den Gegenstand bzw. die personellen und sächlichen Ressourcen zu verfügen und mit angemessen verlängerter Frist zu liefern bzw. leisten. Im Rahmen des Schadenersatzes wegen Verzugs des Auftraggebers können wir 10 % des vereinbarten Preises und im Rahmen des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung können wir 30 % des vereinbarten Preises jeweils ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
H) Abnahmen
- Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
- Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen spätestens zwei Wochen ab Lieferung einer Programmabnahme durch den Auftraggeber für das jeweils betroffene Programmpaket. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vereinbarten Leistungsbeschreibung mittels der unter Buchstabe F Ziffer 4 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen bzw. werden innerhalb dieser Frist keine die Abnahme hindernden Einwendungen erhoben, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb bzw. Produktivbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
- Auf unseren Wunsch hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
- Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im Übrigen dem Auftraggeber zu berechnen.
I) Lieferung, Gefahrübergang
- Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versandart.
- Außer in Fällen einer Bringschuld, geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung, unabhängig von der Regelung der Transportkosten, mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person auf den Auftraggeber über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen.
- Sofern der Auftraggeber vor der Versendung seinen Wunsch mitteilt, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung abdecken.
J) Preise, Vergütung
- Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer oder anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland. Sie gelten nur für den jeweiligen Auftrag.
- Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, werden Fahrtkosten, Übernachtungskosten und sonstige Spesen dem Auftraggeber entsprechend der jeweils gültigen Preisliste hilfsweise unsere üblichen Preise berechnet. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. –stelle von uns.
- Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von uns zu vertreten ist, wird nach dem tatsächlichen Anfall berechnet.
- Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 6 Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz (Lohn- und Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben.
- Stellen wir nach Vertragsschluss fest, dass Annahmen nicht zutreffen, die Vertragsbestandteil geworden sind (s. B Ziff. 4), so ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaigen Mehraufwand nach den vereinbarten, hilfsweise unseren üblichen Sätzen zu vergüten, wenn wir kein Nachtragsangebot unterbreiten.
- Liefern wir die Ware auf Mehrwegpaletten, so erfolgt ein Palettentausch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Der Auftraggeber wird bei Anlieferung der palettierten Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte zurückgeben oder diese binnen 1 Monat frei Haus an uns liefern. Für die Tauschfähigkeit gilt die UIC-Norm 435-4 des internationalen Eisenbahnverbandes. Die übergebenen Paletten gehen bestimmungsgemäß in das Eigentum des Empfängers über. Sie sind durch andere Paletten gleicher Art und Güte auszugleichen. Erfolgt keine fristgerechte Rücklieferung oder sind vom Auftraggeber gelieferten Paletten nicht tauschfähig oder von gleicher Art und Güte, so sind wir berechtigt, dem Auftraggeber den Preis für Neupaletten in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber steht es frei, die Voraussetzungen eines Abzugs neu für alt oder einen geringeren Schaden nachzuweisen.
K) Zahlungsbedingungen
- Wir werden nach Durchführung des Trainings oder des Projekts dem Auftraggeber die vereinbarte Vergütung in Rechnung stellen. Bei länger andauernden Dienstleistungen oder Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, werden Teilzahlungen, i. d. R. monatlich oder nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung, vereinbart.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit für uns. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln gilt erst nach Einlösung in Höhe des eingelösten Betrages abzgl. aller Spesen als Zahlung. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht uns ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
- Der Auftraggeber stimmt zu, dass ihm Rechnungen auch elektronisch übermittelt werden können. Dabei können wir für die Rechnungstellung auch Boten oder Vertreter einsetzen. Die Rechnung wird an die allgemein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder postalische Adresse gesandt, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.
- Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Auftraggebers auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.
- Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt die Leistung zu verweigern und nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Alle damit verbundenen Kosten, die Kosten für die bis dahin entstandenen Aufwände sowie der entgangene Gewinn sind vom Auftraggeber zu tragen.
L) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung
- Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.
- Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.
M) Anspruchsgefährdung
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so hat der Auftraggeber bei sonst fehlender Vorleistungspflicht für seine Gegenleistung Sicherheit zu leisten. Besteht unsere vertragliche Pflicht in einer Werkleistung, Dienstleistung oder Lieferung einer für den Auftraggeber zu beschaffenden, nicht jederzeit anderweitig absetzbaren (gängigen) Ware, so können wir von dem Auftraggeber verlangen, dass er in Höhe unserer Beschaffungskosten oder nach unserer Wahl in Höhe von 50 % seiner Gegenleistung vorleistet und für den Restbetrag Sicherheit leistet.
- Im Übrigen gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass wir auch bei Gefährdung anderer Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB unsere Leistung verweigern können.
- Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Auftraggeber sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet. Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Auftraggeber mit einer Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten.
N) Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an uns geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsgefährdung (§ 321 BGB) eintreten. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen an uns verpflichtet.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
O) Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängel)
- Der Auftraggeber hat die erbrachten Leistungen unverzüglich zu untersuchen. Sind die erbrachten Leistungen mangelhaft, weist der Auftraggeber uns unverzüglich auf eine nicht vertragsgemäße Leistung hin und wird uns die Leistungsstörung in angemessener Art und Weise beschreiben. Eine unerhebliche Abweichung der Leistung von der Sollbeschaffenheit, die die generelle Funktion der Leistung nicht beeinträchtigt, ist kein Mangel.
- Nacherfüllung: Der Auftraggeber hat uns nach unserer Wahl angemessene Möglichkeiten zur Nachbesserung oder Ersatzleistung (Nacherfüllung) zu gewähren. Als Nacherfüllung gilt auch eine Umgehungslösung, soweit diese für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Soweit nicht abweichend vereinbart, steht uns das Recht zur Erbringung von Nachbesserung oder Neuleistung nach unserer Wahl auch bei von uns nicht vertragsgemäß erbrachten Ergebnissen von Dienstvertraglichen Leistungen zu. Das Recht des Auftraggebers, bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung gesetzliche Mängelansprüche in Form von Minderung oder Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz oder den Ersatz von Aufwendungen zu verlangen, bleibt unberührt.
- Die Gewährleistung für Fehler oder Fehlfunktionen ist ausgeschlossen, wenn und soweit
3.1. der Auftraggeber eigenmächtig Veränderungen in Bezug auf die Leistung vorgenommen hat, die nicht vertraglich, durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen zugelassen sind, dies gilt insbesondere, wenn vom Auftraggeber eigenständig an der gelieferten Lösung, an Betriebskomponenten, Basissoftwarekomponenten (z. B. Microsoft Server Systeme) oder anderen Modulen Konfigurationsveränderungen oder eigene Programmierungen vorgenommen werden, Softwarepatches eingespielt werden oder andere Maßnahmen erfolgen, die die Konfiguration ändern oder Auswirkungen auf die Lauffähigkeit der gelieferten Lösung haben ;
3.2. der Auftraggeber die Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt hat (insbesondere Bedienungsfehler, Verwendung von Hard- oder Software, die nicht der Spezifikation entspricht);
3.3. der Auftraggeber die Leistungen unter anormalen Betriebsbedingungen genutzt hat, wie z.B. mit falschen oder fehlenden Berechtigungen;
3.4. ein Rechtsmangel auf einem Vorgang aus der Sphäre des Auftraggebers beruht;
3.5. wenn ohne eine erforderliche Zustimmung von Bechtle Veränderungen an den Leistungsgegenstände vorgenommen werden;
3.6. der Auftraggeber einen erkannten Mangel nicht unverzüglich anzeigt;
3.7. der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungs- und Beistellpflichten nicht oder nicht korrekt erbracht hat, insbesondere seinen Mitwirkungspflichten bei der Behebung von Störungen und Mängeln nicht nachkommt und dadurch die Fehlerbeseitigung oder Störungsbehebung nicht unerheblich erschwert oder verhindert wird;
3.8. die Störung auf einer Weisung des Auftraggebers beruht; dies gilt nicht, wenn wir pflichtwidrig einen rechtzeitigen Hinweis auf das Gefahrenpotential versäumt haben;
3.9. es sich um natürliche Abnutzung, Verschleiß oder solche Schäden handelt, die nach dem Gefahrübergang aufgrund äußerer Einflüsse entstehen; es sei denn der Auftraggeber weist in den Fällen Ziffer 3.1 bis 3.5 nach, dass das beschriebene Verhalten des Auftraggebers nicht ursächlich für das Entstehen des Fehlers war. - Sachmängel bei zugelieferter Hard- und Software
4.1. In Abweichung von Buchstabe O Ziff. 2 gilt bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware dritter Hersteller sowie bei Einschaltung Dritter bei Pflegeleistungen, dass wir zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Auftraggeber abtreten können. Der Auftraggeber muss in diesem Falle vor der Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung durch uns, Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung unseren Lieferanten oder den Hersteller notfalls gerichtlich auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme in Anspruch nehmen, es sei denn dies ist für den Auftraggeber unzumutbar. Entstehen dem Auftraggeber dabei Kosten, die er trotz Zwangsvollstreckung nicht bei diesem beitreiben kann, so sind wir dem Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
4.2. Das Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Auftraggebers angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch unsere Leistung verursacht worden. - Rückgriffsansprüche (§ 445a BGB). Die nachfolgenden Regelungen gelten nur, wenn der Endabnehmer ein Unternehmer ist: Rückgriffsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn wir den Mangel zu vertreten haben; wird der Auftraggeber von einem Abnehmer auf Nacherfüllung in Anspruch genommen, so stehen ihn Rückgriffsansprüche gegen uns nur zu, wenn er uns seinerseits Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. Rückgriffsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn wir nicht unsererseits zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt gewesen wären. Rückgriffsfähig sind nur Nacherfüllungsaufwendungen, die zu einer erfolgreichen Nacherfüllung geführt haben. Ist der Abnehmer des Bestellers von seiner Bestellung zurückgetreten oder hat der Abnehmer den Kaufpreis gemindert, so stehen dem Besteller Rückgriffsansprüche gegen uns nur zu, wenn er Rücktritt oder Minderung nicht durch Nacherfüllung hätte abwenden können.
- Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sowie solche Rückgriffsansprüche, bei denen der Endabnehmer ein Unternehmer ist, verjähren in zwölf Monaten. Die Ablaufhemmung für Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445b Abs. 2 und 3 BGB wird ausgeschlossen. Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Ansprüche wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung und Ablaufhemmung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
- Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, werden von uns gegen Berechnung durchgeführt.
P) Haftungsbeschränkung
- Haftungsbegrenzung dem Grunde nach
Wir haften nicht für einfache Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht für
1.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch mindestens fahrlässige Pflichtverletzung,
1.2. sonstige Schäden durch mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung oder durch mindestens fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf),
1.3. Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Garantie (§ 443 BGB) fallen,
1.4. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. - Haftungsbegrenzung der Höhe nach Unbeschadet Ziffer 1.1, 1.3 und 1.4, ist unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind (einfache Erfüllungsgehilfen), auf den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und bei Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist der Schaden, den wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder den wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistungen sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Leistungen typischerweise zu erwarten sind. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die bei Vertragsabschluss typischen und vorhersehbaren Schäden im einzelnen Schadensfall einen Betrag von Euro 100.000, - nicht überschreiten. Bei Verlust von Daten haften wir im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Besteller für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
- Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten: Dieser Buchstabe P gilt auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Auftraggeber zustande, so verzichtet der Auftraggeber bereits jetzt auf alle Ansprüche, die über die Haftung nach diesem Buchstaben P hinausgehen.
- Dieser Buchstabe P gilt auch für deliktische Ansprüche des Auftraggebers.
- Unbeschadet Buchstabe O Ziffer 5, verjähren sonstige Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Auftraggebers innerhalb von einem (1) Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
- Soweit die Haftung nach diesem Buchstaben P ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Q) Geheimhaltung, Abwerbeverbot
- Der Auftraggeber wird vertrauliche Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen und Kenntnisse von uns sowie unseren Partnern und Auftraggebern gegenüber Dritten vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
- Der Auftraggeber hat strengstes Stillschweigen, bezogen auf alle Informationen von uns, die nicht in den offiziellen Werbeunterlagen, Verlautbarungen oder in den Medien über uns enthalten sind, zu bewahren.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien sowie Datenträger ordnungsgemäß und vor dem Zugriff Dritter gesichert aufzubewahren.
- Nach Durchführung der Vertragsleistungen bzw. nach Beendigung des Einzelauftrages wird der Auftraggeber sämtliche, im Rahmen und im Zusammenhang mit dem Einzelauftrag erstellten Unterlagen, übergebenen Materialien und Informationen sowie Kopien hiervon, unverzüglich zurückgeben, soweit sie nicht die vertragliche Leistung sind und beim Auftraggeber verbleiben sollen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.
- Der Auftraggeber darf während der Zusammenarbeit und für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit keinem unserer angestellten Mitarbeiter das Angebot machen, ihn einzustellen. Einer Einstellung durch den Auftraggeber stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr uns zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem Auftraggeber. Das Abwerbeverbot schützt auch im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter unsere gem. §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen in Bezug auf deren Mitarbeiter, soweit diese im Rahmen der Zusammenarbeit für den Auftraggeber eingesetzt werden bzw. wurden. Für den Fall des Verstoßes gegen das Abwerbeverbot beträgt die Vertragsstrafe drei Bruttomonatsgehälter, wie sie der Mitarbeiter zuletzt bekommen hat (bei variabler Vergütung bezogen auf die letzten 12 Kalendermonate). Bei erfolgreicher Abwerbung beträgt die Vertragsstrafe zehn Bruttomonatsgehälter.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, während der Zusammenarbeit und für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit keine unmittelbaren oder mittelbaren Geschäfte mit den selbständigen Consultants zu tätigen, die zuvor im unserem Auftrag tätig gewesen sind und die der Auftraggeber durch uns kennengelernt hat. Bei Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung ist für jeden Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe von € 30.000, - (in Worten: dreißigtausend) an uns zu zahlen.
- Der Auftraggeber räumt uns das Recht ein, zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des Abwerbeverbots und der Schutzklausel (Ziffer 5 und 6) durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater in einem begründeten Verdacht, Bucheinsicht in seine Buchführung nehmen zu lassen.
R) Teilleistung
- Teillieferungen, Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.
- Haben wir von einem dritten Hersteller von Standardsoftware oder Hardware selbst nur eine Teillieferung oder -leistung erhalten, fehlt das Interesse des Auftraggebers an der Teillieferung oder -leistung nicht, wenn wir eine dem Auftraggeber zumutbare Nacherfüllung mit unseren eigenen Mitteln erbringen.
S) Storno- und Rückgaberecht
- Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, in dem wir Werkunternehmer sind und kündigt der Auftraggeber nach § 649 BGB bevor wir mit der Leistungsausführung begonnen haben, so steht uns eine pauschale Vergütung in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu. Wir sind berechtigt, eine höhere angemessene Vergütung sowie angefallene Kosten gegen Nachweis geltend zu machen. Dies gilt entsprechend bei Kündigung von dienstvertraglichen Leistungen.
- Bei seitens des Auftraggebers abgesagten einzelnen Trainingsterminen oder Terminen zur Leistungserbringung vor Ort richtet sich die Berechnung der angemessenen Vergütung nach nachfolgenden Bestimmungen: a. Erfolgt die Absage drei bzw. zwei Tage vor Beginn des geplanten Termins, so hat uns der Auftraggeber 50 % des vereinbarten Tagessatzes zu ersetzen. b. Erfolgt die Absage am Vortag oder am Tag des geplanten Termins, so hat uns der Auftraggeber 100 % des vereinbarten Tagessatzes zu ersetzen. c. Sagt der Auftraggeber im Falle des Buchstaben R Abs. 2, lit. b weitere Folgetermine ab, so findet bezüglich dieser Termine die Bestimmung des Buchstaben R, Abs. 2, lit. a Anwendung Unabhängig vom Zeitpunkt der Absage sind wir darüber hinaus berechtigt, angefallene Kosten gegen Nachweis geltend zu machen.
- Dem Auftraggeber steht bei Lieferleistungen ein vertragliches Rückgaberecht grundsätzlich nicht zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir ihm ein Rückgaberecht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt haben. Derartige Rückgaberechte gelten nur für körperliche Gegenstände, also insbesondere nicht für Software, die unkörperlich (nicht auf CD/DVD) geliefert wird. Ein Anspruch auf Einräumung eines Rückgaberechts besteht in keinem Fall. Warenrücksendungen ohne vorherige Vereinbarung eines Rückgaberechts werden ausnahmslos abgelehnt. Wird dem Auftraggeber von uns ein Rückgaberecht eingeräumt, so gilt dieses nur für bereits bezahlte Ware. Ausgenommen von jedem Rückgaberecht ist individuell hergestellte, konfigurierte, angepasste, bearbeitete, Aktions-, Ausverkaufs-, als solche bezeichnete auslaufende, ausgelaufene oder sonstige vom aktuellen Serienstandard abweichende Ware. Das Rückgaberecht erlischt spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Ware und kann wirksam nur ausgeübt werden durch fristgerechte Rücksendung, maßgeblich ist das Eintreffen der Ware bei uns, a. bei Software: original verpackt und ungeöffnet, einschließlich Datenträger und Dokumentation; b. bei Hardware: der gelieferten Geräte einschließlich Zubehör, Dokumentation und vollständiger Originalverpackung in unverändertem, insbesondere unbeschädigtem Neuzustand. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Dieser wird in seinem eigenen Interesse den sichersten Transportweg wähle n und für eine ausreichende Versicherung sorgen. Teilrückgaben von Lieferungen bedürfen gesonderter Vereinbarung.
T) Hard- und Softwarepflege
Für die Pflege von Hard- oder Software bedarf es eines gesonderten Vertrages, der bei Abschluss vorrangig vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt.
U) Tätigkeit von Mitarbeitern beim Auftraggeber
- Werden Leistungen unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beim Auftraggeber erbracht, so sorgt dieser auf eigene Kosten für geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung, soweit wir dies nicht übernommen haben.
- Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten durch geeignete organisatorische und räumliche Maßnahmen sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert werden.
- Gegenüber unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen steht dem Auftraggeber kein Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht des Auftraggebers im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen kann nur gegenüber einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einer hierfür als vertretungsberechtigt benannten Person ausgeübt werden.
V) Export
Wir sind gesetzlich und darüber hinaus im Verhältnis zu Lieferanten verpflichtet, die Exportbeschränkungen des nationalen, insbesondere des deutschen und US-amerikanischen Rechts sowie des internationalen Rechts, insbesondere der EU zu beachten und diese Beschränkungen auch dem Auftraggeber aufzuerlegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Regelungen ebenfalls zu beachten. Auf Anfrage geben wir dem Auftraggeber Auskunft über die Waren und Leistungen, die von vertraglichen Unterwerfungsverträgen unter US-amerikanisches Exportrecht betroffen sind. Für die Beachtung von Exportvorschriften ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden oder Leistungen an Orten zu erbringen, für die Exportbeschränkungen gelten. Der Auftraggeber wird andernfalls nach unserer Wahl die Ware an unserem Versendeort abholen oder eine Ersatzadresse benennen.
W)Verjährungshemmung bei Verhandlungen
Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.
X) Sonderregelungen bei Gebrauchsüberlassung auf Zeit
- Vereinbaren wir mit dem Auftraggeber die Überlassung eines Gegenstandes auf Zeit, z.B. Hardware- oder Software oder Speicherplatz (CloudComputing), so gelten diese Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der folgenden vorrangigen Bestimmungen.
- Das Nutzungsentgelt ist, soweit nicht abweichend geregelt, monatlich im Voraus zu leisten, bei Beginn oder Ende während des Monats zeitanteilig.
- Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine von uns zugesicherte Eigenschaft (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) handelt.
- Die Gebrauchsüberlassung an Dritte, z.B. im Rahmen einer Untermiete, ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
- Wir sind bei körperlichen Gegenständen, die dem Auftraggeber übergeben werden oder bei Software, die der Auftraggeber auf Hardware in seinem unmittelbaren Besitz nutzt, nicht zur Erhaltung des überlassenen Gegenstandes während der Vertragslaufzeit verpflichtet. Dies übernimmt der Auftraggeber. Die Kalkulation des Preises beruht auf dieser Aufgabenverteilung. Dem Auftraggeber steht es frei, von uns oder dem Hersteller ggf. entgeltlich angebotene Support- oder Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen und wir wirken in erforderlichem Umfang an einem etwaigen Erwerb solcher Leistungen vom Hersteller mit. Veränderungen des Vertragsgegenstandes dürfen nur mit unserer Einwilligung vorgenommen werden. Dies gilt bei Hardware insbesondere für die Installation neuer Hardwareteile oder Betriebsprogramme. Die Installation von Anwendungssoftware erfolgt auf eigenes Risiko und eigene Kosten des Auftraggebers. Bei Software ist die Installation und Anwendung von Updates nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung gestattet und erfolgt auf eigene Kosten und eigenes Risiko des Auftraggebers. Wir sind zur Einwilligung verpflichtet, soweit dies zur Erhaltung der Software erforderlich ist. Der Auftraggeber kann gegenüber dem Nutzungsentgelt keine Minderung geltend machen, jedoch bleiben etwaige Ansprüche auf Rückzahlung des Nutzungsentgelts unberührt.
- Bei unkörperlichen Gegenständen, wie etwa bei Speicherplatz (Cloud) oder ASP-Verträgen (Application Service Providing) richtet sich die Nutzbarkeit nach der vereinbarten Verfügbarkeitsquote. Wir dürfen die Leistung ganz oder teilweise durch Dritte erbringen. Werden im Vertrag bestimmte Dritte bezeichnet, so gelten vorrangig deren Nutzungs-/Leistungsbedingungen. Auf Wunsch erhält der Auftraggeber schon vor Vertragsschluss Auskunft über den Einsatz Dritter sowie Einsicht in deren Nutzungs-/Leistungsbedingungen, nach Vertragsschluss jederzeit auf Anfrage.
- Der Auftraggeber darf nur Inhalte speichern oder sonst verarbeiten, deren Nutzung nicht gegen das deutsche oder ein anwendbares ausländisches Recht verstößt, insbesondere nicht strafbar oder bußgeldbedroht ist, im Widerspruch zum Datenschutzrecht steht oder gegen Schutzrechter Dritter verstößt, wie etwa Urheber- Patent, Namens- oder Markenrechte. Wir sind bei der Überlassung von Speicherplatz (Cloud) berechtigt, den Zugang bis zum Abschluss einer rechtlichen Prüfung sofort vorläufig zu sperren, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung der vorstehen den Pflichten bestehen oder von Dritten oder Behörden nicht offensichtlich unbegründete Beanstandungen gegen Inhalte oder Nutzungshandlungen des Auftraggebers vorgebracht werden. Der Auftraggeber ist zuvor möglichst anzuhören.
- Der Auftraggeber ist zur Kündigung wegen Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Ersatzlieferung berechtigt. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn wir die Ersatzlieferung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigen.
- Für Software, die dem Auftraggeber überlassen worden ist, gilt nach Beendigung des Vertrages, dass alle etwaigen Kopien der Software oder von Teilen davon so zu löschen sind, dass eine Wiederherstellung technisch ausgeschlossen ist. Dies hat der Auftraggeber schriftlich zu versichern. Wir sind berechtigt, die Löschung auf unsere eigenen Kosten vor Ort beim Auftraggeber nach Vorankündigung zu überprüfen und dafür auch Zugriff auf alle erforderlichen Einrichtungen, wie insbesondere Computer und EDV-Anlagen des Auftraggebers zu nehmen. Der Auftraggeber wirkt dabei in erforderlichem Umfang mit.
Y) Datenschutz
Personenbezogene Daten verarbeiten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Datenschutzanforderungen. Für die Auftragsverarbeitung geltend ergänzend unsere Datenschutzregelungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 EU-DS-GVO.
Z) Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache, Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.
- Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Soweit Vertragsbedingungen Dritter zwischen uns und dem Auftraggeber anwendbar sind, die ausländischem Recht unterliegen, gilt dieses Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
- Die Vertragssprache ist deutsch.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Auftraggeber an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber allen anderen Auftraggebern wird unser Sitz als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für den Fall vereinbart, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen. Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.